Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schäfer Büromöbel GmbH
I. Geltung, Definitionen und Angebote
1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen der Schäfer Büromöbel GmbH gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Definitionen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers nehmen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher sind natürliche Personen, die das jeweilige Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Kunde ist jeder, der im Geltungsbereich dieser AGB mit uns einen Vertrag schließt, egal ob er Unternehmer, Verbraucher oder keines von beiden ist. Die Regelungen für
Unternehmer gelten auch für öffentliche Verwaltungen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt für Vertragsänderungen entsprechend. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die Übermittlung per E-Mail ausreichend.
4. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, insbesondere handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Kunststoff- oder Holzoberflächen, sowie handelsübliche Farbabweichung bei Möbelstoffen oder Leder, soweit die Abweichung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden unzumutbar ist.
II. Zahlung und Verrechnung
1.Falls nichts anderes vereinbart oder in unserer Rechnung angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in diesen Fällen innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
3. Sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben, bezieht sich ein vereinbartes Skonto immer nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
III. Ausführung der Leistung, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Im Falle des Lieferungsverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XVII. dieser Bedingungen.
IV. Eigentumsvorbehalt/Urheberrecht
Verbraucher
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dem Verbraucher wird jegliche Verfügung über unsere Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung untersagt.
Unternehmer
2. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
3. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
5. Sachen, die wir dem Käufer zur Verfügung gestellt haben und die nicht Bestandteil der Werkleistung/Werklieferung/Lieferung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Planzeichnungen, Kostenvoranschläge, Werkzeuge, usw.), bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten hieran sämtliche Urheberrechte.
V. Abnahmen
Die Abnahme der gelieferten Ware bzw. des gelieferten Werkes / der gelieferten Montageleistung erfolgt grundsätzlich mit Unterzeichnung des Lieferscheins. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Käufer, dass die Ware ordnungsgemäß geliefert und montiert ist.
VI. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wird die Auslieferung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Käufer über.
VII. Haftung für Sachmängel/Rügeobliegenheit/Ausschlussfristen/Gewährleistungsfristen
1. Für Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatz oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
3. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Widrigenfalls bestehen keine Mängelansprüche gegen uns.
5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
8. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
9. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Plänen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben, ergeben.
10. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
11. Bei Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Gegenständen 1 Jahr ab Erhalt des Vertragsgegenstandes, im Übrigen 2 Jahre ab Erhalt des Vertragsgegenstandes. Bei Verträgen mit Personen oder Personenmehrheiten, die nicht Verbraucher sind, wird die Gewährleistung wegen gebrauchter Vertragsgegenstände ausgeschlossen. Die Gewährleistung hinsichtlich neu hergestellter Vertragsgegenstände wird auf 1
Jahr ab Gefahrübergang beschränkt.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2 .Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftungen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
IX. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort unserer Leistung ist bei Lieferung die Lieferadresse Endkunde, bei Abholung unser Lager. Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Hof/Saale, nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
2. Für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere des BGB/HGB.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten oder einzelne Klauseln unwirksam sind oder werden, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken und unwirksamen Klauseln diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder Unwirksamkeit gekannt hätten,